Glossar
Ausnahmen
Werden der gute Zustand bzw. das gute Potential nicht bis 2015 erreicht, sind Ausnahmen möglich. Neben Fristverlängerungen können auch weniger strenge Umweltziele festgelegt werden. Dies ist der Fall, wenn das Erreichen der Bewirtschaftungsziele nicht möglich oder unverhältnismäßig aufwendig ist. Die Ausweisung von weniger strengen Umweltzielen ist an bestimmte Bedingungen geknüpft und muss nachvollziehbar dargelegt und begründet werden. In Mecklenburg-Vorpommern sind weniger strenge Umweltziele derzeit nur für den Küstenwasserkörper Unterwarnow in Anspruch genommen worden.
Bewirtschaftungsziele: guter Zustand / gutes Potential
Oberflächenwasserkörper (Flüsse, Seen, Küsten-, Hoheitsgewässer)
Ausgehend vom Status eines Gewässers (natürlich, erheblich verändert, künstlich) wird das Bewirtschaftungsziel festgelegt. Für natürliche Gewässer soll mindestens ein „guter ökologischer Zustand“ und ein „guter chemischer Zustand“ erreicht werden. Dabei orientiert sich der gute ökologische Zustand an einem natürlichen bzw. naturnahen Gewässer (frei oder nahezu frei von menschlichen Einflüssen) und lässt nur geringe Abweichungen davon zu. Entscheidend ist hier das Vorkommen von typischen Pflanzen und Tieren. Der gute chemische Zustand ist erreicht, wenn ein Gewässer frei von Schadstoffen ist bzw. festgelegte Grenzwerte (Qualitätsnormen) nicht überschritten werden.
Für künstliche und durch bestimmte Nutzungen erheblich veränderte Gewässer sind das „gute ökologische Potential“ und der „gute chemische Zustand“ zu erreichen. Hierbei wird den Nutzungen, die zu den Veränderungen der Gewässerstrukturen und -eigenschaften führen, Rechnung getragen. D. h. eine Entwicklung dieser Gewässer erfolgt derart, dass die Nutzungen ohne deutliche Einschränkungen fortgeführt werden können. Der gute chemische Zustand ist wie bei den natürlichen Gewässern auch zu erreichen.
Grundwasser
Bei Grundwasserkörpern ist der "gute und mengenmäßige chemische Zustand" zu erhalten oder herzustellen. Zur Risikoabschätzung hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands wird beurteilt, ob Grundwasserentnahmen im Gleichgewicht zur Grundwasserneubildung stehen. Um den chemischen Zustand zu bewerten, wird das Auftreten möglicher Schadstoffe überwacht.
Fristverlängerung
Die Umweltziele sollen bis 2015 erreicht werden. Kann der gute Zustand bzw. das gute Potential zwar grundsätzlich, jedoch nicht bis 2015, erreicht werden, sind Fristverlängerungen möglich. Gründe für die nicht fristgerechte Zielerreichung können in der technischen Durchführbarkeit, unverhältnismäßig hohen Kosten oder natürlichen Gegebenheiten liegen. Verlängerungen sind für die einzelnen Wasserkörper darzulegen und zu begründen.
Gewässerkategorien
In der Wasserrahmenrichtlinie werden verschiedene Gewässerkategorien betrachtet. Dazu zählen die Fließgewässer, die Standgewässer, die Küstengewässer und die Hoheitsgewässer (1-12-Seemeilen-Zone), die als Oberflächenwasserkörper zusammengefasst werden. Daneben werden die Grundwasserkörper erfasst und bewertet.
Status: natürlich / erheblich verändert / künstlich
Bei Gewässern wird zwischen natürlich, erheblich verändert und künstlich unterschieden. Diese Differenzierung erfolgt auf Grundlage von nutzungsbedingten Belastungen und ist hinsichtlich des zu erreichenden Bewirtschaftungszieles entscheidend. Damit berücksichtigt die WRRL, dass nicht auf jegliche Gewässernutzung verzichtet werden kann und dadurch die natürlicherweise vorkommenden Lebensräume nur zum Teil wieder hergestellt werden können.
Künstliche (AWB: artificial water body) Gewässer sind im überwiegenden Teil ihres Verlaufes nicht auf natürliche Weise entstanden, sondern durch den Menschen an einer Stelle geschaffen worden, an der vorher kein Gewässer war (z. B. Kanäle, Wasserstraßen, Talsperren).
Als erheblich verändert (HMWB: heavily modified water body) bezeichnet man Gewässer, die stark durch den Menschen und seine (Wasser-) Nutzungen geprägt und daher in ihrer Gestalt und ihren Eigenschaften deutlich verändert wurden.
Alle Gewässer, die weder künstlich geschaffen wurden, noch durch eine bestimmte Nutzung besonderen Anforderungen unterliegen, sind als natürlich (NWB: natural water body) anzusprechen.
Die Statusangabe eines Wasserkörpers wird alle 6 Jahre überprüft (Grundlage: CIS-Leitfaden Nr. 4, in englischer Sprache). Für die einzelnen Wasserkörper in Zuständigkeit Mecklenburg-Vorpommerns liegen die Überprüfungen als Dokumente vor. Dazu können Sie die jeweiligen Links der Spalte "Überprüfung Status-Ausweisung 3. BZR" in der tabellarischen Übersicht der Fließgewässer aufrufen.
Verschlechterungsverbot
Die Wasserrahmenrichtlinie enthält ein Verschlechterungsverbot. Dies ist vor allem bei der Zulassung von Vorhaben von besonderer Bedeutung, da das Verschlechterungsverbot zwingend zu beachten ist.
Als Prüfkriterium gilt dabei die Zustandsbewertung eines Wasserkörpers. Es sind keine Vorhaben zulässig, die voraussichtlich zur Verschlechterung einer biologischen Qualitätskomponente oder des chemischen Zustand führen können bzw. bei einem Grundwasserkörper nachteilige Auswirkungen auf den mengenmäßigen Zustand haben.
Das Verschlechterungsverbot gilt für natürliche, erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper.
Wasserkörper
Für die Bewertung der Gewässer sowie die Festlegung der Ziele und erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung der WRRL wurden alle Gewässer durch die Behörden in sogenannte Wasserkörper unterteilt. Ein Wasserkörper kann dabei z. B. aus einem gesamten Bachlauf bestehen, aber auch aus mehreren kleinen Gewässern zusammengesetzt sein oder bei größeren Gewässern nur bestimmte Abschnitte umfassen. Ein Wasserkörper weist weitgehend einheitliche Merkmale auf.
Bei der Berichtserstattung gegenüber der EU stellt ein Wasserkörper i.d.R. die kleinste Betrachtungseinheit dar.